die Initiative sorgender und pflegender Angehöriger (SPA) hat ermittelt, dass im Jahr 2017 von 64% der anspruchsberechtigten deutschen Familien keine Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI abgerufen wurden. Damit verfielen 2,1 Mrd. Euro zur Unterstützung im Alltag.

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Die Leistungen der Kostenträger
Es ist unglaublich, aber...
Entlastungsbetrag
Gemäß Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) stehen alle Pflegebedürftigen, die zuhause versorgt werden und einen Pflegegrad haben zusätzliche Betreuungs- und Entlastungs- leistungen zu. Um diese zu erhalten, steht Versicherten der Entlastungsbetrag zu, einen einheitlichen Zuschuss der Pflegeversicherung in Höhe von 125 EUR im Monat. Ziel dieses zusätzlichen Entlastungsbetrags ist es, pflegende Angehörige im Alltag zu unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern.
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbeitrag wird gewährt, wenn tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden. Das heißt, der Versicherte trägt die Kosten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst und reicht im Nachgang die entsprechenden Rechnungen bei der zuständigen Pflegekasse ein.
Neben dieser zweckgebundenen Verwendung gibt es weitere Anspruchskriterien:
- Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades 1 bis 5
- Die Betreuung und Unterstützung findet zuhause statt
- Der Entlastungsbetrag wird zur Entlastung eines Angehörigen (oder einer vergleichbaren Pflegeperson) oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen genutzt.
Hierzu noch 2 Tipps
- TIPP: Entlastungsgeld bis 30. Juni des Folgejahres nutzen
Wenn Sie den monatlichen Anspruch auf Unterstützung im Alltag nicht voll ausschöpfen, wird der verbliebende Betrag jeweils auf den darauffolgenden Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie am Ende eines Kalenderjahres nicht benötigten, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Anschließend verfällt der Restbetrag des Entlastungsbeitrags endgültig. - TIPP: Abtretungserklärung
Wenn diese Leistungen über einen anerkannten Dienstleister, wie uns erbracht wird, können wir diese Abrechnung für Sie übernehmen. Dies ist für Sie sinnvoll. Es spart Zeit und erspart Ihnen den bürokratischen Aufwand. wir garantieren Ihnen Transparenz durch Nachweisbelege. Damit alles geregelt abläuft bedarf es lediglich einer Abtretungserklärung.
Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen
Wenn Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR bereits für Unterstützungsangebote ausgeschöpft haben, aber gerne mehr Leistungen aus den Bereichen Betreuung, Begleitung oder Hauswirtschaft in Anspruch nehmen möchten, haben Sie unter gewissen Voraussetzungen einen Umwandlungsanspruch. Das heißt, Sie können neben dem monatlichen Entlastungsbetrag einen bestimmten Prozentsatz Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen für Angebote zur Alltagsunterstützung nutzen. Der Umwandlungsanspruch ist im §45a Abs.4 SGB XI gesetzlich geregelt.
Voraussetzungen für den Umwandlungsanspruch
- Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
- Der Umwandlungsanspruch beträgt max. 40% des Pflegesachleistungsanspruchs
- Der Leistungserbringer ist, wie wir, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt
- Sie haben für die Leistungsbeträge (die Beträge, die Sie umwandeln möchten) keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen
- Es liegen Belege für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor (Unser Leistungsnachweis)
Der Umwandlungsanspruch kann sowohl bei Bezug von Pflegesachleistung als auch im Rahmen der Kombinationsleistung (Pflegesachleistung + Pflegegeld) eingesetzt werden. Neu ist ab Januar 2022 übrigens, dass Sie keinen Antrag mehr für eine Umwandlung stellen müssen.
Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Pflegegrad | Pflegesachleistung |
---|---|
1 | 0,00 EUR |
2 | 724,00 EUR |
3 | 1.363,00 EUR |
4 | 1.693,00 EUR |
5 | 2.095,00 EUR |
Ein Beispiel: Einer unserer Klienten mit Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf monatliche Pflegesachleistungen von 724 Euro. Für den Einsatz eines Pflegedienstes zahlt er monatlich 434,40 EUR. Damit bleiben 289,60 EUR übrig. Dies entspricht 40% des Pflegesachleistungsbetrages. Diesen kann er nun zu dem Entlastungsbetrag von 125,00 EUR hinzufügen, so dass ihm insgesamt 414,60 EUR für seine Untersützung im Alltag und die Entlastung seiner Angehörigen zur Verfügung stehen.