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Kurzzeitpflege und teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen maximal |
---|---|
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | pro Kalenderjahr: 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen |
Pflegegrad 3 | pro Kalenderjahr: 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen |
Pflegegrad 4 | pro Kalenderjahr: 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen |
Pflegegrad 5 | pro Kalenderjahr: 1.774 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen |
* Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für diesen Fall gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt
Kurzzeitpflege nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherun
Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend vollstationäre Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schweren Erkrankung. In diesen Fällen gibt es den Anspruch auf Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Sie entspricht hinsichtlich Leistungsdauer (bis zu acht Wochen je Kalenderjahr) und Leistungshöhe (bis zu 1.774 Euro jährlich) der Kurzzeitpflege nach dem Recht der Pflegeversicherung.
Versicherte haben einen Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Die Leistungsdauer ist auf bis zu vier Wochen begrenzt. Befinden sich jedoch Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre alt sind oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen.
Für die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege kann ebenfalls der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Dieser kann zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung) verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen.
Übergangspflege im Krankenhaus nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Recht der Pflegeversicherung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der sogenannten Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist.
Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 689,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 EUR |
* Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Tages-/Nachtpflege in Anspruch zu nehmen.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die vorübergehende Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Leistungen der Tages- und Nachtpflege können in Anspruch genommen werden, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.
Zur teilstationären Pflege gehört auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in teilstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
Für die Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege kann ebenfalls der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Dieser kann (entgegen der Grundregel) zudem für die sogenannten „Hotelkosten“ (Unterkunft, Verpflegung) verwendet werden, die im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege entstehen.