Pflegeunterstützungsgeld

Pflegebedürftigkeit
in Graden
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Pflegeunterstützungsgeld
(brutto) für Beschäftigte während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung

Pflegegrad 1-5

90 Prozent beziehungsweise bei Bezug von beitragspflichtigen Einmalzahlungen von Arbeitsentgelt in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeit 100 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt während einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für bis zu insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person gezahlt. Es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.

 

Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Dieses Pflegeunterstützungsgeld kann für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage in Anspruch genommen werden – allerdings nur, wenn es für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gibt sowie kein Kranken- oder Verletztengeld geleistet wird. Auch wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist das Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich und unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu stellen.