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Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson
Pflegebedürftigkeit in Graden | Verhinderungspflege* durch Angehörige | Verhinderungspflege* durch Andere |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0,00 EUR | 0,00 EUR |
Pflegegrad 2 | 474,00 EUR (1,5-Faches von 316,00) |
1.612,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 817,50 EUR (1,5-Faches von 545,00) |
1.612,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.092,00 EUR (1,5-Faches von 728,00) |
1.612,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 1.351,50 EUR (1,5-Faches von 901,00) |
1.612,00 EUR |
* Pflegeaufwendungen für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr von bis zu Euro jährlich
Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.
Die Leistungen der Verhinderungspflege betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,
- die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und
- die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben
Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.
Wird die Ersatzpflege von dem nahen Angehörigen oder dem Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, können ebenfalls bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und die oder der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Wartezeit von sechs Monaten gilt beispielsweise auch als erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Die Pflege muss nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Im Einzelfall berät hierzu die Pflegekasse.
Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 806 Euro im Kalenderjahr aus nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Zudem wird während der Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.