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Zusätzliche Leistungen für Pflege in ambulant betreuten Wohngruppen
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 214,00 EUR |
Pflegegrad 2 | 214,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 214,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 214,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 214,00 EUR |
Wohngruppenzuschlag
Neue Wohnformen wie Pflegewohngemeinschaften, sogenannte Pflege-WGs, bieten die Möglichkeit, zusammen mit anderen in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben zusätzlich zu den anderen Leistungen bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag,
- wenn sie zum Zwecke der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, von denen neben ihnen selbst mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind, und
- in den Pflegegraden 2 bis 5: wenn sie Leistungen im Rahmen von Pflegegeld, häuslichen Pflegesachleistungen, der Kombinationsleistung, dem Umwandlungsanspruch und/oder dem Entlastungsbetrag beziehen, und
- wenn eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung der WG-Mitglieder für die Wohngruppe allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
- wenn keine Versorgungsform, einschließlich teilstationärer Pflege, vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem für die vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen.
Den Wohngruppenzuschlag erhalten auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben.
Der Wohngruppenzuschlag wird den pflegebedürftigen WG-Mitgliedern gewährt, um damit die oben beschriebene Person zu finanzieren, die die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt haben und die für die Wohngruppe als solche tätig wird.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen einmalig |
---|---|
Pflegegrad 1 |
2.500 Euro pro Person |
Pflegegrad 2 | 2.500 Euro pro Person 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Pflegegrad 3 | 2.500 Euro pro Person 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Pflegegrad 4 | 2.500 Euro pro Person 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Pflegegrad 5 | 2.500 Euro pro Person 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Anschubfinanzierung
Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen im oben genannten Sinne sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung vor.
Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch schon vor dem Einzug erfolgen. Voraussetzungen:
- Ab dem Einzug in die gemeinsame Wohnung muss Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag bestehen.
- Die Finanzierung wird nur an die an der Gründung der Wohngruppe beteiligten Pflegebedürftigen geleistet.
Der Betrag ist pro Person auf 2.500 Euro und pro Wohngruppe auf 10.000 Euro begrenzt. Die Leistungen gibt es auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Die Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder für die Ausstattung mit technischen (Pflege-)Hilfsmitteln bestehen zusätzlich.