Der Beratungsbesuch. Ein Segen und bestimmt kein Fluch
Zwei Termine gibt es, dass wissen wir aus zahlreichen Gesprächen, vor denen haben pflegebedürftige gleichwie pflegende Menschen schlichtweg Angst. Das sind zum einen der Besuch durch den Medizinischen Dienst der Kassen (MD) und zum anderen die sogenannten verpflichtenden Plegeberatungseinsätze. Dieses Angst ist aber völlig unbegründet. Deshalb informieren wir Sie nachfolgend ausführlich, was bei einem Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI eigentlich passiert und wie er Ihnen nützt und Sie unterstützt.
Was steht im Gesetz?
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit [...] durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz [...] abzurufen.
Der EUKOBA e.V. ist eine solche Beratungsstelle. Und wir halten es bei unseren Besuchen genauso, wie es denn Pflegekassen per Gesetz vorgeschrieben ist. Es besucht Sie also nicht Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin oder erledigt dies womöglich während des Betreuungseinsatzes. Wir möchten eine neutrale und unabhängige Atmosphäre schaffen. Es besucht Sie ein Mitarbeiter des Beratungsteams unseres Trägervereins. Diese sind ausgebildete Experten, deren Ziel es sicherlich nicht ist, Sie oder Ihre pflegenden Angehörigen im Auftrag der Kassen zu kontrollieren, auszuhorchen, Ihnen einen Pflegegrad abzuerkennen oder irgendwelche Sanktionen gegen Sie zu veranlassen.

Vielmehr kommen wir zu Ihnen nach Hause und sprechen, gerne bei einer Tasse Kaffee, über Ihre aktuelle die Pflege-, Betreuungs- und Versorgungssituation.
Damit unsere Berater Ihre Situation allgemein einschätzen können, ist es wichtig, dass Sie offen über Ihre Wünsche, Bedürfnisse und Probleme sprechen. Denken Sie daran: Die Berater sollen beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige und oder die Betreuungskräfte sichergestellt sind. Halten die Berater die Situation für nicht gesichert oder sehen Handlungsbedarf, werden Sie Ihnen die Gründe hierfür stets begründen.
Der Beratungsbesuch dient auch dazu, pflegende Angehörige zu informieren, zustärken, sie zu fördern und davor zu bewahren, sich zu überlasten. Deshalb informieren die Berater die Angehörigen umfassend über alle Möglichkeiten.
Die Berater werden Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Pflege- und Betreuungssituation verbessern. Dazu gehören z.B. auch Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.
Was wird besprochen ?
- Sind vorhandene Hilfsmittel bedarfsgerecht oder müssen Sie ersetzt oder ergänzt werden?
- Ist das häusliche Umfeld barrierefrei?
- Müssen pflegende Angehörige, wenn nicht schon geschehen, professionell unterstützt werden (Pflegedienst, Betreuungsdienst, etc.) ?
- Ist die vorhandene Pflege und Betreuung qualitativ ausreichend ?
- Ist ein Pflegekurse oder eine Pflegeschulung nach §45 SGB XI erforderlich und hilfreich ?
- Werden alle Leistungen der Pflegeversicherung angewendet ?
- Ist eine Pflegegraderhöhung angebracht ?
- Wie sieht das Pflegeumfeld aus (d.h. Hygiene, Sicherheit (Stichwort Sturzprophylaxe, in welchem Zustand befindet sich der Versicherte (z.B. sein Ernährungszustand), um den pflegenden Angehörigen darauf hinzuweisen und zu besprechen, wie man hier Abhilfe und Verbesserung schaffen kann.
Um Ihnen nochmals die Angst vor einem Beratungsbesuch zu nehmen !
In dem Nachweisformular an die Pflegekasse steht nur:
- Der Termin hat stattgefunden
- Ob und wo es noch Unterstützungsbedarf für den pflegenden Angehörigen gibt
- Ob und wo Schulungsbedarf empfohlen wird.
Niemals, werden unsere Berater in dem Formular inhaltliche Angaben zum Zustand des Pflegebedürftigen oder der Häuslichkeit übermitteln. Das ist schon datenschutzrechtlich untersagt.
Nur wenn vor Ort wirklich schlimme und dramatische Situationen bis hin zu Gefahr in Verzug erlebt oder eine Situation als sehr gefährlich eingeschätzt wird, kann - auch ohne Zustimmung des pflegenden Angehörigen - etwas unternehmen werden. (z.B. Einschaltung Ordnungsamt, Gesundheitsamt im Rahmen der Garantenverpflichtung).
Fristen für den Beratungbesuch
Pflegebedürftigkeit in Graden | Häufigkeit | Bis wann |
Pflegegrad 1 |
halbjährlich 1x |
freiwillig |
Pflegegrad 2 |
halbjährlich 1x |
bis 30.06, bis 31.12 |
Pflegegrad 3 |
halbjährlich 1x |
bis 30.06, bis 31.12 |
Pflegegrad 4 |
vierteljährlich 1x |
bis 31.03, bis 30.06, bis 30.09, bis 31.12 |
Pflegegrad 5 |
vierteljährlich 1x |
bis 31.03, bis 30.06, bis 30.09, bis 31.12 |
Planen Sie für den Besuch ca 30 Minuten ein.
Wichtig! Auf jeden Fall muss die Hauptpflegeperson mit beim Beratungsgespräch anwesend sein.
Kosten: Diese übernimmt stets die Pflegekasse des pflegebedürftigen Versicherten.
Und zum beruhigendem Abschluss noch ein paar
Stimmen unserer Klienten