Pflegeglossar

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Barrierefreie Wohnung

Unter einer barrierefreien Wohnung versteht man eine Wohnung, die Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen mit körperlichen Einschränkungen ungehindert nutzen können. Der Begriff „barrierefrei“ ist bei Wohnungen genau definiert und garantiert bestimmte Ausstattungsmerkmale, und zwar durch die DIN 18040. Darin sind bestimmte Normen für barrierefreies Planen, Bauen und Wohnen festgelegt.

Die wichtigsten barrierefreien Bereiche in einem Haushalt sind: Mobilität (Zugang in die Wohnung oder das Haus, sicherer und ausreichend dimensionierte Bewegungsflächen innerhalb des Wohnbereiches), Hygiene (sichere und zugängliche sanitäre Einrichtungen) sowie Küche (sichere und erreichbare Kücheneinrichtungen).

Der Hauseingang muss beispielsweise über eine Rampe erreichbar sein und die Wohneinheiten ebenerdig oder per Fahrstuhl erreichbar. Türen haben keine Schwellen und sind breit genug für Rollstühle. In dem Haushalt ist genügend Platz, um auch mit Hilfsmitteln Bewegungsfreiheit zu haben. Meist kommen weitere bauliche Besonderheiten hinzu, etwa Waschbecken, unter denen man viel Beinfreiheit hat.

Barthel-Index

Der Barthel-Index ist ein Bewertungsverfahren, mit dem festgestellt wird, wie gut ein Mensch sich noch selbst versorgen kann. Im Mittelpunkt des Tests steht die Frage, wie selbstständig die Person die sogenannten "Aktivitäten des täglichen Lebens" bewältigen kann. Dazu gehört beispielsweise Essen, An- und Auskleiden oder Duschen.

Die Skala des Barthel-Index reicht von 0 bis 100 Punkte. Eine hohe Punktzahl bedeutet, dass die Person sehr selbstständig ist. Eine niedrige Punktzahl deutet darauf hin, dass die Person viel Hilfe benötigt.

Basale Stimulation

Basale Stimulation ist ein pädagogisches Konzept, dass Menschen helfen soll, deren Bewegungs-, Wahrnehmungs- oder Kommunikationsfähigkeiten eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sind. Man versucht hierbei, die verschiedenen Sinne anzusprechen, um so einen Kontakt zum Erkrankten herzustellen.

Zum Einsatz kommen häufig Reize wie Musik, Gerüche, Speisen, Vibrationen, Farben oder auch Berührungen, etwa mit unterschiedlichen Stoffen. Man kann aber auch viele weitere Elemente nutzen und eigene Ideen entwickeln. Wichtig ist es, darauf zu achten, ob verwendete Reize dem Pflegebedürftigen möglicherweise Unbehagen bereiten.

Die Basale Stimulation wurde von Andreas D. Fröhlich in den 70er Jahren entwickelt, veröffentlicht und ist heute als Begriff markenrechtlich geschützt. Basale Stimulation versteht sich ausdrücklich als pädagogisches Konzept und nicht als therapeutische Technik.

Beckenbodentraining

Beim Beckenbodentraining wird die Muskulatur im Beckenboden mit gezielten Übungen gekräftigt. Auf diese Weise lässt sich eine vorhandene Inkontinenz verbessern. Der Beckenboden ist eine Muskelplatte, die den Bauchraum und die Beckenorgane von unten abschließt. Harn und Stuhl werden durch den Beckenboden im Körperinneren gehalten. Die Muskeln im Beckenboden können durch regelmäßiges Training gestärkt und die Haltefunktion verbessert werden. Die Übungen sollten unter fachkundiger Anleitung erlernt werden.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Beschäftigte können nach dem Pflegezeitgesetz eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu 3 Monaten verlangen, um von ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase würdig Abschied nehmen zu können und ihnen vor dem Tod Beistand zu leisten. Der Anspruch auf Freistellung besteht bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Sie muss gegenüber dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung angezeigt werden. Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase muss der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig sein; es muss also kein Pflegegrad vorliegen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen.

Gesetze:
PflegeZG – § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen

Begutachtung

Eine Begutachtung ist notwendig, um eine Pflegebedürftigkeit des Versicherten festzustellen. Dabei wird geprüft, ob ein Pflegegrad vorliegt. Die Begutachtung wird von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes oder durch andere unabhängige Gutachter im Auftrag der Pflegekassen übernommen. Bei privat Pflegeversicherten übernimmt MEDICPROOF die Begutachtung. Das Vorgehen der Begutachtung ist in bundesweit einheitlichen Begutachtungsrichtlinien geregelt. Sie legen die Vorgehensweise einer Begutachtung verbindlich fest und beschreiben, welcher Hilfebedarf zu welchem Pflegegrad führt. Der Gutachter fasst die Ergebnisse des Hausbesuchs im standardisierten Gutachten zusammen. Von Ihrer Versicherung erhält der Betroffene dann einen Bescheid über die Einstufung und die Leistungen, die er erhält. Das Gutachten bekommt der Betroffene innerhalb von vier Wochen automatisch von dem Versicherungsunternehmen zugesandt.

Gesetze:
SGB 11 – § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Bearbeitungsfrist

Begutachtungsfristen Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt, der eine Familienpflegezeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart, gilt eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung muss die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst innerhalb einer Woche erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme von Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde.Im Rahmen dieser Kurzprüfungen hat der Gutachter zunächst nur festzustellen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und dies unmittelbar dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Das ausführliche Einstufungsgutachten muss auch in diesen Fällen erst nach 25 Arbeitstagen vorliegen.

Werden die oben genannten Fristen zur Übersendung des Gutachtens nicht eingehalten, hat die Pflegekasse dem Versicherten für jede begonnene Woche 70,- € ("Strafgeld") zu zahlen. Dies gilt jedoch nicht wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, z. B. weil der Versicherte am Termin der Begutachtung nicht da ist.

Gesetze:
SGB 11 – § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Behandlungspflege

Unter Behandlungspflege werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die vom Arzt angeordnet und durch Pflegefachkräfte erbracht werden müssen. Dazu zählen unter anderem Wundversorgung, Medikamentengabe oder auch die Vitalzeichenkontrolle. Behandlungspflege findet sowohl im Krankenhaus als auch ambulant statt. Die Behandlungspflege geht über die Maßnahmen der Grundpflege hinaus. Sie umfasst ärztliche Tätigkeiten, die an examinierte Pflegefachkräfte delegiert werden und dazu dienen, Beschwerden oder Krankheiten zu lindern sowie deren Verschlimmern zu verhindern. Dazu gehört zum Beispiel das Wechseln von Verbänden, das Messen von Blutdruck und Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten (wie Insulinspritzen) und das Versorgen eines künstlichen Darmausgangs. Die einzelnen Elemente der Behandlungspflege müssen vom behandelnden Arzt ausdrücklich verordnet werden. Die Behandlungspflege bei häuslicher Pflege ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern wird von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen. Leistungen der Behandlungspflege können in der häuslichen Pflege somit zusätzlich zu Leistungen der Pflegeversicherung verordnet werden. Die Feststellung eines Pflegegrades ist hierfür nicht notwendig. Die Behandlungspflege in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie in Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist Bestandteil der Leistungen der Pflegeversicherung.

Behindertenwerkstatt

In Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeiten Menschen, die aufgrund ihrer eingeschränkten körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten derzeit nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.

Gesetze:
§ 219 SGB IX - Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen

Behinderung

Laut Gesetz liegt eine Behinderung vor, wenn ein Mensch gesundheitliche Beeinträchtigungen hat, die ihn im Zusammenspiel mit vorhandenen Barrieren länger als ein halbes Jahr daran hindern, am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilzunehmen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen können den Körper, die Seele, den Geist oder die Sinne betreffen. Mit Barrieren sind zum Beispiel Vorurteile oder Ängste gegenüber Menschen mit Behinderung oder bauliche Hindernisse gemeint. Der Umfang der Behinderung wird von 20 bis 100 beschrieben. Als schwerbehindert gilt ein Mensch, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dieser berechtigt den Inhaber zu verschiedenen Vergünstigungen. Um einen entsprechenden Ausweis zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich.

Gesetze
§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen

Beihilfe

Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung zur medizinischen und pflegerischen Versorgung für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter. In der Regel schließen Beihilfeberechtigte zusätzlich eine private Krankenversicherung ab oder sie treten in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Die Versicherung und die Beihilfe tragen anteilig die Kosten für Pflegeleistungen. Die Beihilfestelle übernimmt einen Teil der Kosten für Pflegeleistungen. Die Höhe der Beihilfe ist davon abhängig, ob Beihilfeberechtigte privat oder gesetzlich versichert sind. Die Kosten für Pflegeleistungen werden nach Antragstellung von der Beihilfestelle anteilig erstattet.

Belastungsgrenze

Übersteigen die Ausgaben eines volljährigen Versicherten für gesetzliche Leistungen die sogenannte Belastungsgrenze, dann werden Kosten die oberhalb der Belastungsgrenze liegen von der Versicherung erstattet. Ausgaben sind z. B. Zuzahlungen für medizinische Behandlungen oder Hilfsmittel. Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag bei der Versicherung. Die Belastungsgrenze wird pro Kalenderjahr festgelegt und beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen abzüglich bestimmter Freibeträge für Lebenspartner und Kinder. Für chronisch Kranke, die sich in Dauerbehandlung befinden, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent. Bei vielen Krankenkassen ist eine Zuzahlungsbefreiung ist möglich, sobald die Zuzahlungen die kalenderjährliche, individuelle Belastungsgrenze erreichen.

Gesetze:
SGB 5 – § 62 Belastungsgrenze

Beratungseinsatz

Mit einem Beratungseinsatz (auch Beratungsbesuch) soll die Versorgung der Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld gesichert und verbessert werden. Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen regelmäßig eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen: bei Pflegegrad 2 und 3 jedes halbe Jahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr. Mit der Durchführung des Beratungseinsatzes kann der Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl beauftragen oder bei einer von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz in Anspruch genommen werden. Während eines Beratungseinsatzes beraten Pflegefachkräfte den Pflegenden, klären offene Fragen oder liefern Anregungen für die Pflegesituation. Die Kosten für Beratungseinsätze werden von der zuständigen Pflegekasse getragen. Die Inanspruchnahme der verpflichtenden Beratungseinsätze muss gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Weist der Pflegebedürftige den Beratungseinsatz nicht nach, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.

Gesetze:
SGB 11 – § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Beratungsgutschein

Mit einem Beratungsgutschein erhalten Menschen, die Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen, eine kostenlose Pflegeberatung. Bei der Pflegeberatung erhalten sie Informationen über Hilfsangebote und über Leistungen der Pflegeversicherung. Wer einen Pflegegrad oder andere Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beantragt, hat Anspruch auf eine Pflegeberatung. Die Beratung kann innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung genutzt werden. Auf Wunsch des Antragstellers kommt der Berater auch ins Haus.

Gesetze:
SGB 11 – § 7b Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine

Betreutes Wohnen

Im betreuten Wohnen finden Menschen Unterstützung, die in ihrer aktuellen Lebenslage Hilfe brauchen. Der Grundgedanke des Betreuten Wohnens ist, dass jeder in seinen eigenen, seniorengerecht ausgestatteten, vier Wänden lebt. Bei Bedarf kann er Dienste, die im Haus oder in der näheren Umgebung (etwa im benachbarten Pflegeheim) vorhanden sind, in Anspruch nehmen (z.B. ambulante Pflegedienste oder Fußpflege). Inzwischen gibt es immer mehr verschiedene Formen dieser alternativen Wohnformen für Senioren, zum Beispiel Altenwohnungen, Pflege-WGs oder Mehrgenerationenhäuser. Organisationsform, Art und Umfang der gebotenen Hilfen unterscheiden sich dabei von Angebot zu Angebot. Nutzer können beispielsweise junge Mütter sein, Behinderte, Suchtkranke, Obdachlose, ältere Menschen oder psychisch Erkrankte. Gerade für ältere Menschen, die (noch) keine Pflege oder Betreuung brauchen und mit etwas Hilfe, etwa einem Hausnotrufsystem und barrierefreien Zugängen, ein selbstständiges Leben führen können, hat sich diese Wohnform etabliert. Wird dann irgendwann doch Pflege nötig, ist dies auch im betreuten Wohnen möglich, da bei Bedarf ein Pflegedienst kommen kann.

Betreuung

Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger, eine Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer. Auch Pflegebedürftige in voll- und teilstationären Einrichtungen haben Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die je nach Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse beziehungsweise das private Versicherungsunternehmen.

Betreuungsdienst

Betreuungsdienste erbringen ambulante Betreuungsleistungen für hilfs- und pflegebedürftige Menschen. Dies sind z. B. Betreuungsmaßnahmen oder auch Hilfe bei der Haushaltsführung. Betreuungsdienste können für ihre Leistung das Budget der Pflegesachleistungen nutzen.

Gesetze:
SGB 11 – § 71 Pflegeeinrichtungen

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht regelt die Belange von Menschen, die einer rechtlichen Unterstützung (Betreuung) bedürfen. Das können zum Beispiel behinderte oder demente Menschen sein. Ausführendes Organ ist das Betreuungsgericht - es bestellt einen Betreuer für den Patienten, zum einen Angehörigen oder aber einen selbstständigen Berufsbetreuer.

Betreuungsassistenten

In Heimen können für Menschen, die besondere Betreuung brauchen, Betreuungsassistenten eingestellt werden. Sie unterstützen den Pflegebedürftigen bei der Bewältigung und Gestaltung des Alltags. Die Pflegekassen finanzieren sie.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht) ist der Auftrag an das Gericht, eine von dem Unterzeichner gewünschte Person zu seinem rechtlichen Betreuer zu bestellen. Für den Fall, dass ein Mensch Betreuung benötigt, regelt die Betreuungsverfügung, wer die Betreuung übernehmen soll und wer nicht. Trotz einer Betreuungsverfügung wird im Betreuungsfall das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Das Gericht soll sich an den Vorschlag in der Betreuungsverfügung halten, ist jedoch nicht daran gebunden.

Gesetze:
§ 1901c BGB - Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht

Bettlägerigkeit

Als bettlägerig bezeichnet man jemanden, der den Großteil des Tages und der Nacht im Bett verbringt. Ein Grund hierfür kann sein, dass derjenige so hilfsbedürftig ist, dass er das Bett nicht selbstständig verlassen kann. Es kann auch sein, dass er das Bett nicht verlassen darf, beispielsweise nach einer Operation. Letzteres bezeichnet man als Bettruhe.

Bettschutzeinlagen

Eine Bettschutzeinlage ist eine spezielle Unterlage, mit der die Matratze vor Verunreinigungen geschützt wird. Sie ist im Regelfall saugstark, reiß- und rutschfest. Es gibt wiederverwendbare Unterlagen, die mehrfach gewaschen werden können und Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch.

Gesetze:
SGB 11 – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Biografiearbeit

Biografiearbeit ist die Beschäftigung mit der Lebensgeschichte eines Menschen. Grundidee der Biografiearbeit in der Pflege ist, dass das Wissen über die Lebensgeschichte eines Pflegebedürftigen zu einem besseren Verständnis für den Menschen und somit auch zu einer besseren Pflege beiträgt. Die Biografiearbeit ist ein Element der aktivierenden Pflege, das Pflegenden dabei helfen soll, individuell auf den Pflegebedürftigen einzugehen.

Bobath Konzept

Bobath ist ein physiotherapeutisches Konzept für Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen aufgrund neurologischer Erkrankungen. Das Konzept beruht auf der Annahme der Umorganisationsfähigkeit (Plastizität) des Gehirns. Das bedeutet, dass gesunde Hirnregionen die Aufgaben der geschädigten Hirnregionen übernehmen können. Das Konzept wurde in den 1940er Jahren von Berta und Dr. Karl Bobath für Kinder mit neurologischen Erkrankungen entwickelt und wird heute auch bei Erwachsenen eingesetzt.