Pflegeglossar

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Handdesinfektionsmittel

Hand- und Hautdesinfektionsmittel helfen das Infektionsrisiko zu senken. Sie vermindern effektiv die Anzahl von Bakterien und Viren auf der Haut und stellen damit die nötige Hygiene im Pflegealltag sicher. Außerdem wird das Risiko einer Infektion mit Hautpilzen reduziert.

Haushaltshilfe

Haushaltshilfen übernehmen Aufgaben der Haushaltsführung wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung und Wäsche waschen. Älteren und pflegebedürftige Menschen helfen Haushaltshilfen unabhängig zu bleiben und so lange wie möglich in der eigenen Wohnung zu leben.

Gesetze:
SGB 5 – § 38 Haushaltshilfe
SGB 11 – § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung
SGB 11 – § 45b Entlastungsbetrag

Hausnotruf

Ein Hausnotruf ermöglicht es alleinlebenden Menschen, im Notfall per Knopfdruck Hilfe anzufordern. Nachdem der Knopf gedrückt wurde, kommt das beauftragte Unternehmen ins Haus, um Hilfe zu leisten. Zu einem typischen Hausnotruf-System gehört ein Notrufknopf und eine Basisstation. Der Notrufknopf wird in der Regel ständig an der Kleidung, am Schlüsselbund oder am Handgelenk getragen. Die Basisstation ist über einen Festnetz- oder einen Mobilfunkanschluss mit der Hausnotrufzentrale verbunden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für ein Grundpaket, wenn der Pflegebedürftige über weite Teile des Tages alleine lebt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Notruf abzusetzen. Ein entsprechender Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Liegt kein Pflegegrad vor, muss der Hausnotruf selbst gezahlt werden. Sozialhilfeberechtigte ohne Pflegegrad können die Kosten vom Sozialamt erstattet bekommen, wenn ein Arzt die Notwendigkeit des Hausnotrufs begründet.

Gesetze:
SGB 11 – § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
SGB 11 – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hauswirtschaftliche Versorgung

Unter hauswirtschaftlicher Versorgung wird im Rahmen der häuslichen Pflege die Unterstützung im Haushalt verstanden. Darunter fallen z. B. Leistungen wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung und Wäsche waschen.

Gesetze:
SGB 5 – § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 11 – § 36 Pflegesachleistung

Heilmittel

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die vom Arzt verschrieben und nur von speziell ausgebildeten Therapeuten durchgeführt werden. Zu den Heilmitteln gehören Massage, Lymphdrainage, Physiotherapie, Elektro- oder Thermotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, aber beispielsweise auch medizinische Fußpflege.Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine vertragsärztliche Verordnung. Ärzte orientieren sich beim Verschreiben an der Heilmittel-Richtlinie, in der nachzulesen ist, welche Therapien bei welchen Erkrankungen sinnvoll oder notwendig sind.

Gesetze:
SGB 5 – § 32 Heilmittel

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine finanzielle Leistung der Sozialhilfe. Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden. Hilfe zur Pflege gilt sowohl für die ambulante Hilfe im häuslichen Bereich, für die teilstationäre Hilfe in einer Tagespflegestätte, als auch für die vollstationäre Pflege im Pflegeheim. Um Hilfe zur Pflege in Anspruch zu nehmen, darf das Einkommen des zu Pflegenden eine bestimmte Grenze nicht übersteigen und er darf nicht mehr als 5.000 Euro Ersparnisse haben. Außerdem wird geprüft, ob ein Angehöriger die Kosten übernehmen kann. Der Antrag auf "Hilfe zur Pflege" muss beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Gesetze:
SGB 12 – § 61 Leistungsberechtigte

Hilfsmittel

Hilfsmittel sollen Behinderungen vorbeugen oder ausgleichen, den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern und die Rehabilitation unterstützen. Versicherte haben einen Anspruch auf Hilfsmittel, wenn eines der Ziele durch ein Hilfsmittel erreicht werden kann. Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist in der Regel eine ärztliche Verordnung notwendig. Verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind zum Beispiel Brillen, Hörgeräte, Prothesen oder orthopädische Schuhe. Verordnungsfähige Hilfsmittel werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen können sich im Hilfsmittelverzeichnis informieren. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse ist ein Widerspruch möglich. Wichtig ist, die Widerspruchfrist einzuhalten. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden.

Gesetze:
SGB 5 – § 33 Hilfsmittel

Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis ist ein Produktverzeichnis, das vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt wird. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis stellt eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis dar. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 38 unterschiedliche Produktgruppen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis besteht aus weiteren vier Produktgruppen. Grundsätzlich ist eine Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind.

Gesetze:
SGB 5 – § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
SGB 11 – § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Hinlauftendenz

Hinlauftendenz beschreibt das scheinbar planlos und ziellose umherlaufen, dass sich häufig bei Menschen mit einer Demenz zeigt. Früher wurde dieses Phänomen als Weglauftendenz bezeichnet. Mittlerweile weiß man, dass die Patienten nicht einfach nur weglaufen wollen, sondern sich mit einem Ziel auf den Weg machen. Wo sie genau hinwollen ist nicht immer nachvollziehbar, aber der Demenzerkrankte folgt einem inneren Drang, er meint z. B., an einen bestimmten Ort etwas erledigen zu müssen.

Home Care

Unter Home Care wird die Versorgung von Patienten mit medizinischen Hilfsmitteln, Verbandmaterial sowie medizinischer Ernährung zu Hause und in Pflege- oder Altenheimen verstanden. Home Care-Unternehmen versorgen Patienten nicht nur mit Produkten und Hilfsmitteln, sondern sie sichern und kontrollieren auch die fachgerechte Nutzung und Funktion dieser Hilfsmittel. Homecare ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern Bestandteil der ambulanten medizinischen Versorgung. Die Home Care-Versorgung ist immer mit produktspezifischen Dienstleistungen verbunden. Die Versorgung mit Produkten aus dem Home Care-Bereich muss ärztlich verordnet werden.

Gesetze:
SGB 5 – § 33 Hilfsmittel
SGB 5 – § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung

Hospiz

Ein Hospiz ist eine Einrichtung der Sterbebegleitung. In Hospizen werden unheilbar kranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase begleitet und medizinisch versorgt. Es gibt Hospize für Erwachsene und Kinder. Die sterbenden Menschen werden emotional unterstützt, beraten, medizinisch betreut und gepflegt. Auch die Angehörigen erhalten in einem Hospiz Hilfe. Träger sind meist gemeinnützige Organisationen oder die Kirche. Voraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass der Patient an einer in absehbarer Zeit zum Tod führenden Krankheit leidet und keine Heilung möglich ist.

Gesetze:
SGB 5 – § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen
SGB 5 – § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

Hospiz- und Palliativberatung

Versicherte haben Anspruch auf eine individuelle Beratung durch die Krankenkasse zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. Auf Wunsch des Versicherten sind Angehörige und andere Vertrauenspersonen an der Beratung zu beteiligen.

Gesetze:
SGB 5 – § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen

Hämatom

Ein Hämatom (auch Bluterguss, blauer Fleck) ist eine Ansammlung von Blut, das aus den Blutgefäßen in das Unterhautgewebe ausgetreten ist. Da im Alter die Haut dünner und die Blutgefäße weniger belastbar sind, treten blaue Flecken im Alter häufiger auf. Hämatome entstehen meist unbemerkt und bleiben auch weitestgehend schmerzfrei. Oberflächliche Hämatome sind leicht durch die Verfärbung des Gewebes zu erkennen. Tiefer gelegene Hämatome können sich durch eine Schwellung bemerkbar machen.

Häusliche Krankenpflege

Unter häuslicher Krankenpflege wird die Versorgung eines Patienten durch einen Pflegedienst in der häuslichen Umgebung verstanden. Sie beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Häusliche Krankenpflege wird durchgeführt wenn:
eine Krankenhausbehandlung sinnvoll, diese aber nicht ausführbar ist
sich mit häuslicher Krankenpflege eine Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
die häusliche Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll
eine schwere Krankheit vorliegt oder sich diese akut verschlimmert
Häusliche Krankenpflege muss immer von einem Arzt verordnet werden und von der Krankenkasse genehmigt sein, damit die entstehenden Kosten nicht privat bezahlt werden müssen. Es kann eine Zuzahlung bis zur Höhe der persönlichen Belastungsgrenze fällig werden.

Gesetze:
SGB 5 – § 37 Häusliche Krankenpflege
SGB 11 – § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Häusliche Pflege

Unter häuslicher Pflege oder auch ambulanter Pflege wird - in Abgrenzung zur Pflege in einer stationären Einrichtung - die Pflege in der Wohnung bzw. dem Haus des Pflegebedürftigen verstanden.

Hüft-TEP

Die Abkürzung Hüft-TEP steht für Hüft-Totalendoprothese. Das eigentliche Hüftgelenk wird dabei komplett durch ein künstliches ersetzt.