Hinlauftendenz, früher Weglauftendenz genannt, beschreibt das scheinbar planlos und ziellose umherlaufen von demenzkranken Menschen. Mittlerweile weiß man, dass die Patienten nicht einfach nur weglaufen wollen, sondern sich mit einem Ziel auf den Weg machen. Wo sie genau hinwollen, ist nicht immer nachvollziehbar, aber der Demenzkranke folgt einem inneren Drang: Er meint, an einen bestimmten Ort etwas erledigen zu müssen.
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Weglauftendenz
Widerspruch
Wenn ein Betroffener z.B. mit dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht einverstanden sind, kann er bei der Pflegekasse innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einreichen. Es genügt ein formloses Schreiben mit der kurzen Mitteilung, dass Widerspruch eingelegt wird.Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht zwingend vorgeschrieben; trotzdem sollten man nicht darauf verzichten. Der Widerspruch muss von dem Betroffenen oder von einem gesetzlicher Vertreter bzw. Betreuer unterschrieben werden. Ein Widerspruch per E-Mail ist nicht möglich. Wird der Einwand angenommen, erhält der Betroffene einen positiven Bescheid, die sogenannte Abhilfe. Bleibt die Pflegekasse bei ihrer Ablehnung, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Wird der Widerspruch abgelehnt, steht Betroffenen der Gang zum Sozialgericht offen. Hier gilt ebenfalls die Frist von einem Monat nach dem Zugang des Widerspruchsbescheides.
WBVG Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) soll pflege- und hilfebedürftige Menschen vor Benachteiligungen schützen. Das Gesetz wird angewendet, wenn Wohnraum gemietet wird, der an Pflegeleistungen gekoppelt ist. Zum Beispiel, wenn Pflegebedürftige einen Vertrag mit einem Pflegeheim abschließen.
Gesetze:
WBVG - § 1 Anwendungsbereich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollen die häusliche Pflegesituation von Pflegebedürftigen verbessern, damit eine Pflege zu Hause möglich oder erheblich erleichtert wird. Bezuschusst werden ausschließlich Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in dem Haushalt, in dem er seinen dauerhaften Lebensmittelpunkt hat. Zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gehören sowohl Umbaumaßnahmen als auch fest verbaute technische Hilfen. Mögliche Maßnahmen sind z. B. der Austausch einer Badewanne durch eine ebenerdige Dusche. Alle Maßnahmen, die aufgrund eines aktuellen Hilfebedarfs erforderlich sind, werden als eine Maßnahme gewertet und mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich und werden dadurch weitere Umbauten notwendig, kann der Zuschuss erneut beantragt werden. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, beträgt der Zuschuss für dieselbe Maßnahme für jeden Anspruchsberechtigten maximal 4.000 Euro. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist in diesem Fall auf insgesamt 16.000 Euro begrenzt und wird gleichmäßig auf die Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Für einen Zuschuss muss eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Durch einen Umbau wird die Pflege zu Hause überhaupt erst möglich.
Durch den Umbau wird vermieden, dass sich der Pflegebedürftige oder die Pflegekräfte überfordern.
Der Pflegebedürftige gewinnt nur durch einen Umbau mehr Selbstständigkeit.
Die Bezuschussung baulicher Maßnahmen muss vor Beginn der Umbaumaßnahmen beantragt werden, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen und ggf. über Anpassungen beraten kann.
Gesetze:
SGB 11 – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
SGB 11 – § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Wohnstift
Das Heimrecht unterscheidet grundsätzlich drei unterschiedliche Heimtypen: Altenheim, Altenwohnheim und Pflegeheim. Begriffe wie Seniorenheim, Altenstift, Wohnstift, Wohnpark oder Seniorenresidenz werden oft gleichbedeutend verwendet, sind aber nicht genau definiert.